Pauschalbeträge bei Vollzeitpflege und Barbeträge gemäß § 39 SGB VIII – Kinder- und Jugendhilfe
Runderlass des Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration
– 313 – 3.6008.02.01 –
Vom 4. Dezember 2018
Der Runderlass vom 10. Oktober 2000 (MBl. NRW. S. 1412), zuletzt geändert durch Runderlass vom 23. Dezember 2016 (MBL. NRW. S. 877), wird wie folgt geändert:
In Nummer 1 Absatz 1 wird die Tabelle wie folgt gefasst:
materielle Aufwendungen | Kosten der Erziehung | Gesamtbetrag | |
für Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr | 542 € | 257 € | 799 € |
für Kinder vom vollendeten 7. Lebensjahr bis zum vollendeten 14. Lebensjahr | 618 € | 257 € | 875 € |
für Jugendliche ab dem vollendeten 14. Lebensjahr bis zum vollendeten 18. Lebensjahr und junge Volljährige im Einzelfall | 753 € | 257 € | 1010 € |
Dieser Erlass tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.
– MBl. NRW. 2018 S 745.
Renten- und Unfallversicherung
Pflegeeltern haben nach §39 Abs. 4 SGB VIII ebenso Anspruch auf Beiträge zu der gesetzlichen Rentenversicherung, sowie zu einer Unfallversicherung.
Das Gesetz im Wortlaut:
„Die laufenden Leistungen umfassen auch die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Pflegeperson. Sie sollen in einem monatlichen Pauschalbetrag gewährt werden.“
Nordrhein-Westfalen orientiert sich beispielsweise bei der Höhe an der gesetzlichen Unfallversicherung und zahlt aktuell jährlich einen Beitrag von 79,38 Euro. Für die Alterssicherung eines Pflegeelternteils übernimmt das Jugendamt die Hälfte des Mindestbeitrags; aktuell sind dies 39,80 Euro monatlich.