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Taschengeld 2019 im Rahmen der Hilfen zur Erziehung

Mit Rundschreiben 43/4/2018 informiert das LVR-Landesjugendamt Rheinland über die Festsetzung der Höhe der Barbeträge für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige.

Das Rundschreiben finden Sie auf der Internetseite des Landesjugendamtes.

Der Minister hat mit Runderlass vom 16. November 2018 – V A 2 – 6215 – die Höhe der Barbeträge für Kinder und Jugendliche (Hilfeempfänger, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben) zum 1. Januar 2019 wie folgt neu festgesetzt:

Stufe Lebensalter EURO
1. Vom Beginn des 5. Lebensjahres bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres (4 und 5 Jahre) 5,00€
2. Im 7. Lebensjahr (6 Jahre) 10,60€
3. Im 8. Lebensjahr (7 Jahre) 15,70€
4. Im 9. Lebensjahr (8 Jahre) 21,30€
5. Vom Beginn des 10. bis zur Vollendung des 11. Lebensjahres 26,40€
6. Im 12. Lebensjahr (11 Jahre) 31,80€
7. Im 13. Lebensjahr (12 Jahre) 37,10€
8. Im 14. Lebensjahr (13 Jahre) 42,40€
9. Im 15. Lebensjahr (14 Jahre) 49,70€
10. Im 16. Lebensjahr (15 Jahre) 54,40€
11. Im 17. Lebensjahr (16 Jahre) 64,40€
12. Im 18. Lebensjahr (17 Jahre) 69,30€

Der Barbetrag für junge Volljährige (vom Beginn des 19. Lebensjahres an: 18 Jahre und älter) beträgt mit Wirkung vom 1. Januar 2018 – 114,48 €. Das Rundschreiben 43/5/2017 vom 24.11.2017 tritt außer Kraft.

Mit freundlichen Grüßen
Die Direktorin des Landschaftsverbandes Rheinland
In Vertretung

 

PAN NRW e.V.