Seite wählen

Pauschalbeträge bei Vollzeitpflege und Barbeträge gemäß § 39 SGB VIII – Kinder- und Jugendhilfe

Runderlass des Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit
 IV B 2 – 6122.1 –   vom 10.10.2000  (ab 29.7.2010 MFKJKS)

1. Pauschalbeträge bei Vollzeitpflege

Auf Grund von § 39 Abs. 5 Sozialgesetzbuch – Achtes Buch – Kinder- und Jugendhilfe – (SGB VIII) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. August 2013 (BGBl. I S. 3464) in Verbindung mit § 4 der Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich der Jugendwohlfahrt nach dem Jugendschutzgesetz, dem Sozialgesetzbuch VIII – Kinder- und Jugendhilfe – und dem Jugendfreiwilligendienstgesetz (Jugendwohlfahrtszuständigkeitsverordnung – ZuVO JuWo) vom 10. November 2009 (GV. NRW. S. 586), in der jeweils geltenden Fassung, werden die Pauschalbeträge für Leistungen zum Unterhalt bei Erziehung in Vollzeitpflege wie folgt festgesetzt:

materielle Aufwendungen Kosten der Erziehung Gesamtbetrag
für Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr 552 € 262 € 814 €
für Kinder vom vollendeten 7. Lebensjahr bis zum vollendeten 14. Lebensjahr 630 € 262 € 892 €
für Jugendliche ab dem vollendeten 14. Lebensjahr bis zum vollendeten 18. Lebensjahr und junge Volljährige im Einzelfall 767 € 262 € 1029 €

Dieser Erlass tritt am 1. Januar 2020 in Kraft. – MBl. NRW. 2049 S. 779.

Die in der Spalte „Gesamtbetrag“ ausgewiesenen Pauschalbeträge umfassen den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten der Erziehung. Besonderheiten des Einzelfalles sind gem. § 39 Abs. 4 SGB VIII ergänzend zu berücksichtigen.

Die Pauschalbeträge umfassen nicht Unterhaltsleistungen für Kinder und Jugendliche in Familienpflege-Stellen nach § 33 Satz 2 SGB VIII. Der Lebensbedarf für diese besonders entwicklungsbeeinträchtigten Kinder und Jugendliche ist nach den Besonderheiten im Einzelfall zu ermitteln und sicherzustellen.

Die jährliche Fortschreibung der monatlichen Pauschalbeträge bei Vollzeitpflege erfolgt in Abstimmung mit den Kommunalen Spitzenverbänden.

2. Barbeträge gem. § 39 Abs. 2 SGB VIII

Aufgrund des § 39 Abs. 2 SGB VIII in Verbindung mit § 4 ZuVO JuWO werden die zur persönlichen Verfügung des Kindes, Jugendlichen oder jungen Volljährigen bestimmten Barbeträge in Höhe der für diesen Personenkreis nach dem Bundessozialhilfegesetz jeweils geltenden Beträge festgesetzt.

3. Der RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales v. 15.01.1991 (SMBl. NRW. 2160) wird aufgehoben.

4. Dieser RdErl. tritt am 01.01.2001 in Kraft.

Renten- und Unfallversicherung

Pflegeeltern haben nach §39 Abs. 4 SGB VIII ebenso Anspruch auf Beiträge zu der gesetzlichen Rentenversicherung, sowie zu einer Unfallversicherung.

Das Gesetz im Wortlaut:
„Die laufenden Leistungen umfassen auch die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Pflegeperson. Sie sollen in einem monatlichen Pauschalbetrag gewährt werden.“

Nordrhein-Westfalen orientiert sich beispielsweise bei der Höhe an der gesetzlichen Unfallversicherung und zahlt aktuell jährlich einen Beitrag von 79,38 Euro. Für die Alterssicherung eines Pflegeelternteils übernimmt das Jugendamt die Hälfte des Mindestbeitrags; aktuell sind dies 39,80 Euro monatlich.

 

 

PATEN

Die prämierte Fachzeitschrift für den Pflege- und Adoptivkinderbereich erscheint vierteljährlich, bietet vertiefende Fachartikel und Kommentare aus der Pflege- und Adoptivkinderhilfe, zeigt neue Entwicklungen in der Jugendhilfe auf und informiert über Veranstaltungen im Pflege- und Adoptivkinderbereich. Relevante Gerichtsurteile und Rezensionen von Neuerscheinungen werden veröffentlicht und die vielfältigen Aktivitäten von PAN NRW e.V. und seiner Ortsgruppen dargestellt.

 

 

PAN NRW e.V.