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Bildungs- und Teilhabepaket

Pflegekindern stehen keine Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket zu!

Ein alleinerziehernde Pflegemutter, die selbst Leistungen aus dem SGB II bezieht, stellte bei ihrem zuständigen Jugendamt Anträge auf Kostenübernahme für Nachhilfe, Klassenfahrt sowie Schulbedarf des Pflegekindes. Das Jugendamt lehnte die Anträge ab mit der Begründung, dafür seien Leistungen im Rahmen des Bildungs- und Teilhabepaketes vorgesehen. Hierzu solle sie den Antrag beim Jobcenter stellen.

Die Pflegemutter stellte dort den Antrag. Dieser wurde daraufhin an das zuständige Sozialamt weitergeleitet. Das Sozialamt, auch nicht zuständig, verwies sie wiederum zum Jobcenter zurück. Daraufhin fühlte sich diese Stelle dann doch zuständig, lehnte aber mit der Begründung ab, dass Pflegekinder eine erhöhte Grundsicherung bekommen und damit alles abgedeckt sei.

PAN hat daraufhin das Bundesministerium für Arbeit und Soziales angeschrieben. Die Antwort erfolgte am 20.08.2012.

Dr. Annette Niederfranke
Staatssekretärin
HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 49, 10117 Berlin
POSTANSCHRIFT 11017 Berlin
TEL +49 30 18 527-2045 / 2046
FAX +49 3018527-2048
E-MAIL [email protected]

Geschäftsführerin des Landesverbandes für Pflege- und Adoptivfamilien NRW e.V.
Frau Susanne Schumann-Kessner
Walzwerkstraße 14
40599 Düsseldorf

Berlin, 20. August 2012

Sehr geehrte Frau Schumann-Kessner,

für Ihr Schreiben vom 17. Juli 2012, mit dem Sie sich danach erkundigen, ob Pflegekindern Leistungen des Bildungspakets zustehen, danke ich Ihnen.

Bei Kindern in Vollzeitpflege im Sinne des § 33 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII – Kinder- und Jugendhilfe) wird der gesamte Bedarf für Bildung und Teilhabe junger Menschen über die nach §§ 27, 39 SGB VIII zu gewährenden LeistungenPflegegeld sowie gegebenenfalls einmalige Beihilfen und Zuschüsse – gedeckt.

Die laufenden Leistungen des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe zum Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen (Pflegegeld) haben dessen notwendigen Unterhalt außerhalb des Elternhauses sicherzustellen; dies umfasst die Kosten für den Sachaufwand sowie für die Pflege und Erziehung. So wird z. B. auf diese Weise auch der Schul- und Bildungsbedarf gedeckt. Die laufenden Leistungen für den wiederkehrenden Bedarf sollen dabei auf der Grundlage der tatsächlichen Kosten erbracht werden, sofern sie einen angemessenen Umfang nicht übersteigen. Zusätzlich zu den laufenden Leistungen können einmalige Beihilfen oder Zuschüsse gewährt werden, z. B. für Klassenfahrten, Ausflüge und Nachhilfeunterricht des Kindes oder Jugendlichen.

Pflegekinder haben somit keinen Anspruch auf Bildungs- und Teilhabeleistungen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB 11) oder in der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII), weil sie die erforderlichen Leistungen von anderen Sozialleistungsträgern erhalten. Diese Regelung folgt dem Vorranggrundsatz der Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe gegenüber Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende bzw. den Leistungen der Sozialhilfe; sie gilt auch, wenn die Pflegeeltern Arbeitslosengeld 11, Sozialgeld oder Leistungen der Sozialhilfe zur Bestreitung des Lebensunterhalts beziehen.

Ich teile Ihre Einschätzung, dass Pflegeeltern ein hohes ehrenamtliches und soziales Engagement zeigen, insbesondere wenn die Kinder – wie von Ihnen geschildert – aufgrund ihrer Biografie seelisches oder körperliches Leid erfahren haben. Daher gebührt Pflegefamilien unsere höchste Anerkennung dafür, dass sie Kindern in schwierigen familiären Situationen ein sicheres Umfeld und familiäre Geborgenheit schenken. Oie Pflegegeldleistungen des SGB VIII tragen dieser wichtigen Aufgabe Rechnung.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Annnette Niederfranke

 

PAN NRW e.V.