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Erhöhung des Kindergeldes

Erhöhung des Kindergeldes

Auswirkungen auf das Pflegegeld gem. § 39 Abs. 6 SGB VIII

Rundschreiben Nr. 43/3/2015

Sehr geehrte Damen und Herren,

der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrages, des Kinderfreibetrages, des Kindergeldes und des Kinderzuschlages vom 16. Juli 2015 beschlossen. Damit wird das Kindergeld in zwei Stufen erhöht: Rückwirkend zum 01.01.2015 wird das Kindergeld um vier Euro und zum 01.01.2016 nochmals um zwei Euro angehoben.

Nach Artikel 8 des Gesetzes findet bei einkommensabhängigen Sozialleistungen keine rückwirkende Anrechnung der Erhöhung statt. Diese Regelung soll der Verwaltungsvereinfachung dienen.

Leistungen der Jugendhilfe (§§ 11-41 SGB VIII) werden unabhängig von Einkommen und Vermögen gewährt. Der Artikel 8 des Gesetzes findet somit keine Anwendung. Die Nachzahlung des Kindergeldes ab 01.01.2015 ist im Rahmen des § 39 Abs. 6 SGB VIII (ein Halb oder ein Viertel des Betrages, der für ein erstes Kind zu zahlen ist) bei Vollzeitpflege auf das gewährte Pflegegeld anzurechnen.

Um den Arbeitsaufwand möglichst gering zu halten, empfehlen wir Ihnen auch mit Blick auf die derzeitige Urlaubszeit, die rückwirkende Anrechnung der Kindergeldnachzahlung des betreuten Kindes oder Jugendlichen in einer Summe von der Novemberzahlung des Pflegegeldes einzubehalten und im Dezember die regelmäßige Verrechnung mit dem Kindergeld in der neuen Höhe vorzunehmen. Anschließend können Sie im Januar die Änderung mit der dann erhöhten Kindergeldzahlung durchführen. Entsprechende Bescheide an die Pflegepersonen können so rechtzeitig und nachvollziehbar gefertigt werden.

Natürlich bleibt Ihnen eine anderweitige Umsetzung unbenommen.

Mit freundlichen Grüßen

Die Direktorin des Landschaftsverbandes Rheinland

Im Auftrag Dieter Göbel LVR – Fachbereichsleiter Jugend

 

PAN NRW e.V.