im Rahmen privatrechtlicher Vereinbarung mit den Eltern des Kindes. Sind die Pflegeeltern mit dem Kind nicht verwandt oder verschwägert, muss das Jugendamt eine Pflegeerlaubnis erteilen, wenn das Kind länger als 8 Wochen bei der Pflegefamilie leben soll.
Pflegeeltern, die Vormund des Pflegekindes sind, können das Kind zu sich nehmen
Pflegeeltern können ihr Pflegekind vom Jugendamt oder einer anerkannten Vermittlungsstelle vermittelt bekommen. Diese Vermittlung geschieht dann mit Einwilligung des Personensorgeberechtigten des Kindes im Rahmen einer „Hilfe zur Erziehung“ gemäß § 37 Kinder- und Jugendhilfegesetz.
§ 44 Kinder und Jugendhilfegesetz – Pflegeerlaubnis –
(1) Wer ein Kind oder einen Jugendlichen außerhalb des Elternhauses in seiner Familie regelmäßig betreuen oder ihm Unterkunft gewähren will (Pflegeperson) bedarf der Erlaubnis. Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer ein Kind oder einen Jugendlichen
im Rahmen von Hilfe zur Erziehung oder von Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche aufgrund einer Vermittlung durch das Jugendamt
als Vormund oder Pfleger im Rahmen seines Wirkungskreises
als Verwandter oder Verschwägerter bis zum dritten Grad
bis zur Dauer von acht Wochen
im Rahmen eines Schüler- oder Jugendaustausches
betreut oder ihm Unterkunft gewährt. Einer Erlaubnis bedarf ferner nicht wer
ein Kind oder einen Jugendlichen in Adoptionspflege (§ 1744 BGB) aufnimmt
ein Kind während des Tages betreut, sofern im selben Haushalt nicht mehr als zwei weitere Kinder in Tagespflege oder über Tag und Nacht betreut werden.
(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen in der Pflegestelle nicht gewährleistet ist.
(3) Das Jugendamt soll den Erfordernissen des Einzelfalls entsprechend an Ort und Stelle überprüfen, ob die Voraussetzungen zur Erteilung der Erlaubnis weiter bestehen. Ist das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen in der Pflegestelle gefährdet und ist die Pflegeperson nicht bereit oder in der Lage, die Gefährdung abzuwenden, so ist die Erlaubnis zurück zu nehmen oder zu widerrufen.
(4) Wer ein Kind oder einen Jugendlichen in erlaubnispflichtiger Familienpflege aufgenommen hat, hat das Jugendamt über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen betreffen.