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Einkommensteuerrechtliche Behandlung der Geldleistungen für Pflegekinder

Pflegeeltern haben bei Aufnahme eines Pflegekindes in eine Vollzeitpflege nach §33 in Verbindung mit §39 SGB VIII einen Anspruch auf Pflegegeld. Es besteht aus einem Anteil für die materiellen Kosten (Unterhaltskosten) sowie einem Beitrag für die Erziehung. Die materiellen Kosten sind nach dem Alter des Pflegekindes gestaffelt und sollen die regelmäßigen Kosten der Unterbringung decken. Bei einer qualifizierten Pflegefamilie kann sich das Pflegegeld bis zu einem dreifachen Satz erhöhen. Die Höhe des Pflegegeldes ist in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich geregelt. Teilweise variiert es von Jugendamt zu Jugendamt. Rein rechtlich bleiben die leiblichen Eltern unterhaltspflichtig, auch wenn sie das Sorgerecht nicht mehr ausüben. Um jedoch den Unterhalt des Pflegekindes sicherzustellen, zahlt das Jugendamt das Pflegegeld direkt an die Pflegeeltern aus.

Neben den Unterhaltskosten zahlt das Jugendamt auch einen Beitrag zur Erziehung. Darüber hinaus gewährt das Jugendamt auf Antrag Zusatzleistungen, die vom Einzelfall abhängen. Deshalb können wir Sie erst im konkreten Beratungsgespräch darüber informieren.

Werden Kinder oder Jugendliche in einer Pflegefamilie oder z.B. in einer Tagesgruppe aufgenommen, so werden von staatlicher Seite, wie oben beschrieben, Gelder zum Unterhalt des Kindes bzw. Jugendlichen gezahlt. Diese Gelder sind in vielen Fällen von der Einkommensbesteuerung ausgenommen, da eine Steuerbefreiungsvorschrift greift. Es sind aber verschiedene Fälle zu differenzieren, da diese Steuerbefreiungsvorschrift an enge Voraussetzungen gebunden ist. Mit den einzelnen Fallgestaltungen setzt sich das Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 21.4.2011 (Aktenzeichen IV C 3 – S 2342/07/0001 :126) auseinander.

Eine Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII dient dazu, einem Kind zeitlich befristet oder dauerhaft im Haushalt der Pflegeeltern ein neues Zuhause zu bieten. Die Vollzeitpflege kann in verschiedenen Formen erfolgen, nämlich als Dauerpflege, als Kurzzeitpflege, als Bereitschaftspflege, als Wochenpflege, als Sonderpflege und auch als Familienpflege für besonders beeinträchtigte Kinder und Jugendliche.

Im Rahmen der Vollzeitpflege wird den Pflegeeltern Pflegegeld ausgezahlt, welches die materiellen Aufwendungen und die Kosten der Erziehung abdeckt. Zusätzlich werden anlassbezogene Beihilfen und Zuschüsse geleistet. Sowohl das Pflegegeld als auch die anlassbezogenen Beihilfen und Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln sind steuerfreie, also nicht der Einkommensteuer unterliegende Beihilfen, die die Erziehung unmittelbar fördern, sofern hinsichtlich der Vollzeitpflege eine Erwerbstätigkeit nicht vorliegt.

Hinsichtlich der Frage, ob insoweit eine Erwerbstätigkeit vorliegt, gilt folgende Vermutung:

  • Werden mehr als sechs Kinder gleichzeitig im Haushalt aufgenommen, wird eine Erwerbstätigkeit vermutet;

  • bei einer Betreuung von bis zu sechs Kindern ist ohne weitere Prüfung davon auszugehen, dass die Pflege nicht erwerbsmäßig betrieben wird.

Nicht steuerfrei sind dagegen die Bestandteile der Vergütungen an Bereitschaftspflegepersonen, die unabhängig von der tatsächlichen Aufnahme von Kindern geleistet werden, da nicht unmittelbar die Erziehung gefördert wird. Für den Fall, dass diese sog. Platzhaltekosten und Bereitschaftsgelder gezahlt werden, sind diese – mit Ausnahme der Erstattungen zur Unfallversicherung und Altersvorsorge – steuerpflichtig.

 

Die Hilfe zur Erziehung in einer Tagesgruppe soll die Entwicklung des Kindes oder Jugendlichen durch soziales Lernen in der Gruppe, Begleitung der schulischen Förderung und Elternarbeit unterstützen und dadurch den Verbleib des Kindes oder des Jugendlichen in seiner Familie sichern. Diese Form der spezialisierten Tagespflege nach § 32 SGB VIII erfordert, dass die betreuende Person bestimmte pädagogische Voraussetzungen erfüllt und unterscheidet sich damit von der Kindertagespflege nach § 23 SGB VIII. Die Hilfe nach § 32 SGB VIII bietet über die typische Betreuungs- und Erziehungsform einer Kindertagespflege hinaus vor allem älteren Kindern mit Leistungs- und Verhaltensproblemen Hilfestellung. Wird eine solche Hilfe gewährt, so wird auch der notwendige Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sichergestellt. Dies umfasst die Kosten für den Sachaufwand sowie für die Pflege und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen. Bei diesen Geldleistungen der Jugendämter handelt es sich um Beihilfen, die unmittelbar die Erziehung fördern und aus öffentlichen Mitteln geleistet werden. Sie sind daher bei der Pflegeperson als steuerfreie Einnahme zu behandeln.

Besondere Anforderungen an die Gewährung der Steuerfreiheit der Gelder gelten allerdings dann, wenn Leistungen nach § 39 SGB VIII an Pflegefamilien bzw. Erziehungsstellen im Sinne des § 33 SGB VIII über einen zwischengeschalteten Träger der freien Jugendhilfe geleistet werden. In diesem Fall handelt es sich nur dann um steuerfreie Beihilfen, wenn der Pflegeperson das ihr zustehende Pflegegeld direkt vom örtlichen Jugendamt bewilligt worden ist, so dass das Geld bei dem zwischengeschalteten freien Träger nur einen so genannten durchlaufenden Posten darstellt. Insoweit stellt die Finanzverwaltung die Forderung, dass eindeutige und unmissverständliche vertragliche Regelungen zwischen dem Jugendamt, dem freien Träger und der Pflegeperson/Erziehungsstelle im Sinne des § 33 SGB VIII bestehen müssen.

Vertraglich muss zwischen allen Parteien festgehalten sein, dass das vom Jugendamt zweckgebunden an den freien Träger ausgezahlte Pflegegeld unverändert an die Pflegeperson weitergeleitet wird und sich durch diese formale, organisatorische Abwicklung dem Grunde und der Höhe nach am Pflegegeldanspruch der Pflegeperson nichts ändert. Außerdem sollten die Pflegepersonen mittels einer Vollmacht erklären, dass sie damit einverstanden sind, dass das örtliche Jugendamt das Pflegegeld über den freien Träger an sie weiterleitet, d.h. der freie Träger das Pflegegeld lediglich treuhänderisch in Empfang nimmt und ihnen auszahlt.

Hinweis: Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist von den Pflegefamilien nachzuweisen, um die Steuerfreiheit der erhaltenen Gelder sicherzustellen.

Die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung ist dagegen nicht möglich, wenn freie Träger den örtlichen Jugendämtern Pflegepersonen zur Verfügung stellen, diese Pflegepersonen betreuen und vergüten und den örtlichen Jugendämtern dann die gezahlten Pflegegelder in Rechnung stellen. Da diese Zahlungen nicht aus öffentlichen Kassen, sondern aus Mitteln eines nicht öffentlichen Rechtsträgers (z.B. eines eingetragenen Vereins) geleistet werden, kann die Steuerbefreiung nicht gewährt werden. Hier ist nämlich nicht gewährleistet, dass über die Mittel nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Vorschriften des öffentlichen Rechts verfügt werden kann und die Verwendung im Einzelnen einer gesetzlich geregelter Kontrolle unterliegt.

Steuern und Kindergeld

Das Pflegekind wird grds. in die Steuerkarte eines Pflegeelternteils eingetragen. Ebenso erhalten die Pflegeeltern das Kindergeld. Die Höhe hängt von der Reihenfolge der Geschwister ab. Das Kindergeld wird allerdings anteilig mit dem Pflegegeld verrechnet. Bei einem Pflegekind wird das Erstkindergeld zur Hälfte angerechnet, bei weiteren Pflegekindern zu jeweils 25 Prozent. Zwar haben Pflegeeltern Anrecht auf Elternzeit; allerdings besteht in der Regel kein Anspruch auf Elterngeld. Das Pflegegeld und weitere Sonderleistungen sind nach § 3 Nr. 11 Einkommensteuergesetz Beihilfen und somit steuerfrei. Dies gilt allerdings nicht, wenn die Pflegschaften gewerbsmäßig betrieben werden. Die Steuerbehörden gehen ab sieben Pflegekindern von einer gewerblichen Pflegeeinrichtung aus.

Renten- und Unfallversicherung

Pflegeeltern haben nach §39 Abs. 4 SGB VIII ebenso Anspruch auf Beiträge zu der gesetzlichen Renten- sowie zu einer Unfallversicherung. Das Gesetz im Wortlaut: „Die laufenden Leistungen umfassen auch die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Pflegeperson. Sie sollen in einem monatlichen Pauschalbetrag gewährt werden.“ Nordrhein-Westfalen orientiert sich beispielsweise bei der Höhe an der gesetzlichen Unfallversicherung und zahlt aktuell jährlich einen Beitrag von 79,38 Euro. Für die Alterssicherung eines Pflegeelternteils übernimmt das Jugendamt die Hälfte des Mindestbeitrags; aktuell sind dies 39,80 Euro monatlich.

PAN NRW e.V.