Seite wählen

PAN Satzung

PAN PFLEGE- UND ADOPTIVFAMILIEN NRW e.V.
S A T Z U N G (Stand 2015)

§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „PAN Pflege- und Adoptivfamilien NRW e.V.“ und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Düsseldorf VR 11235 eingetragen.

Der Verein hat seinen Sitz in Düsseldorf.

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2
Ziele, Zweck, Aufgaben

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung vom 01.01.1977. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Ziel des Vereins ist bei konfessioneller und parteipolitischer Neutralität

  • die reale Gleichstellung der Pflege- und Adoptivkinder mit leiblichen Kindern durch Verbesserung der sozialen, rechtlichen und materiellen Situation zu erreichen
  • den Zusammenschluss von Pflege- und Adoptiveltern in Nordrhein-Westfalen zur Vertretung der ideellen und materiellen Interessen von Pflege- und Adoptiveltern und deren Kindern zu fördern, auch in Zusammenarbeit mit Vereinigungen ähnlicher Zielsetzung

Aufgaben des Vereins sind daher insbesondere

  • Pflegeeltern und Adoptiveltern umfassende Hilfen durch Information, Beratung, und Weiterbildung zu gewähren,
  • die Einrichtung von Orts-/Kreisgruppen zu fördern,
  • Behörden, Institutionen, Verbänden, Organisationen und Medien die Problematik der Pflege- und Adoptivkinder und ihrer Familien zu verdeutlichen und mit diesen Gremien auf die Ziele des Vereins hinzuarbeiten.

§ 3
Vereinsvermögen

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist nur im Rahmen des § 52 der Abgabenordnung zulässig.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks wird das Vermögen des Vereins dem Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband, Landesverband NRW e.V. übertragen, der es ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.

§ 4
Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern. Aktive Mitglieder haben alle Rechte und Pflichten, die sich aus der Satzung ergeben. Passive Mitglieder unterstützen den Verein in erster Linie und haben in der Versammlung Mitspracherecht, aber kein Stimmrecht.

Als Mitglieder können natürliche Personen, Personenvereinigungen und juristische Personen aufgenommen werden, die entweder zum Kreis der Pflege- und Adoptiveltern gehören, denen Pflege- und Adoptivkinder angehören oder die die Ziele des Vereins bejahen.

Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand und benachrichtigt den Bewerber unverzüglich schriftlich über die Entscheidung. Bei Ablehnung kann der Schlichtungsausschuss angerufen werden; dieser entscheidet endgültig.

Die Mitgliedschaft endet:

  • durch schriftliche Erklärung zum Jahresende, wenn diese Erklärung dem Vorstand bis zum 30.09. des laufenden Jahres zugegangen ist,
  • mit dem Tod des Mitgliedes. Auf Antrag kann der hinterbliebene Partner die Mitgliedschaft erwerben (fortsetzen),
  • durch Auflösung der Personenvereinigung oder der juristischen Person,

Der Ausschluss des Mitgliedes kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn

  • das Mitglied gegen die Interessen des Vereins grob verstoßen hat oder
  • mit mehr als zwei Mitgliedsbeiträgen in Verzug ist und trotz Mahnung nicht gezahlt hat.

Vor dem Beschluss ist das betroffene Mitglied zu hören.

Bei Einspruch gegen einen solchen Beschluss entscheidet der Schlichtungsausschuss nach Anhörung des Mitgliedes innerhalb einer Frist von sechs Wochen endgültig. Unbeschadet der sofortigen Wirkung eines Ausschlusses endet die Beitragszahlungspflicht mit Ablauf des Geschäftsjahres, in dem der Ausschluss wirksam wird.

Pflege- und Adoptiveltern werden als Mitglieder unter einem Namen geführt (Vater oder Mutter). Sie zahlen einen Beitrag. Wer von ihnen ihre Interessen, z.B. bei Mitgliederversammlungen, vertritt, bleibt ihnen überlassen. Bei Abstimmungen und Wahlen können sie nur eine Stimme abgeben.

§ 4a
Ehrenmitgliedschaft

Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten zu Ehrenmitgliedern bis zum Widerruf ernennen. Ehrenmitglieder besitzen Stimmrecht und sind von der Entrichtung von Beiträgen befreit.

§ 5
Vereinsmittel

Die Mittel zur Durchführung seiner Aufgaben erhält der Verein durch

  • Mitgliedsbeiträge,
  • Geld – und Sachspenden und
  • sonstige Zuwendungen

§ 6
Mitgliedsbeiträge

Die Mitglieder zahlen Beiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.

Orts-/Kreisvereine oder –Vereinigungen entrichten eine Beitragsumlage für jedes Mitglied, das der Vereinigung gemeldet wird. Die Höhe der Umlage wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

Der Vorstand kann in Härtefällen auf schriftlichen Antrag Stundung, Beitragsermäßigung oder Beitragsbefreiung gewähren.

Die Beiträge sind bis zum 31.03. eines Jahres fällig, bei Neueintritt innerhalb von vier Wochen nach Eingang der Aufnahmebestätigung.

Neben dem Mitgliedsbeitrag kann der Verein von seinen Mitgliedern eine Umlage erheben, wenn es im Einzelfall erforderlich ist. Diese Umlage ist von der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes zu beschließen. Der Antrag muss die Erforderlichkeit erläutern. Die Umlage darf nicht höher sein als der 1 1/2-fache Jahresbeitrag.

§ 7
Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand
  • der Schlichtungsausschuss

§ 8
Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich, einberufen. Die Einberufung hat schriftlich unter Angabe der vorgesehenen Tagesordnung mit einer Frist von sechs Wochen zu erfolgen. Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn 10 v.H. der Mitglieder dies schriftlich verlangen.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet. Auf Antrag kann die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter wählen.

Stimmberechtigt sind nur aktive Mitglieder, deren Mitgliedsbeiträge für das laufende Jahr entrichtet sind oder als entrichtet gelten. Beauftragte von Vereinen/Vereinigungen haben sich zu legitimieren.

Stimmberechtigt sind auch Ehrenmitglieder.

Die Versammlung kann beschließen, ganz oder teilweise unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu tagen.

Eine zur Beschlussfassung anstehende Satzungsänderung ist in der Einladung zur Versammlung besonders zu kennzeichnen. Gültiger und vorgesehener Satzungstext sind beizufügen.

Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, die vorgesehene Tagesordnung zu ändern.

Bei Wahlen und Abstimmungen

  • hat jede natürliche Person eine Stimme,
  • haben Pflege- und Adoptivelterngruppen (Vereine und Vereinigungen) je Mitglied, für das eine Umlage an die Vereinigung gezahlt wird, eine Stimme.

Maßgebend ist die Mitgliederzahl für die bis zum Tage der Mitgliederversammlung die Umlage bezahlt wurde oder diese als bezahlt gilt. Das Stimmrecht der Gruppenmitglieder kann entweder von diesen persönlich wahrgenommen werden oder durch eine beauftragte Person dieser Gruppe, die selbst stimmberechtigt ist.

  • andere juristische Personen eine Stimme.

Eine beauftragte Person kann maximal die Stimmen von 10 stimmberechtigten Gruppenmitgliedern auf sich vereinigen und diese nur einheitlich abgeben.

Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes und der Berichte der Rechnungsprüfer, des Schlichtungsausschusses und etwaiger anderer Ausschüsse,
  • Entlastung des Vorstandes, der Rechnungsprüfer und der Mitglieder des Schlichtungsausschusses,
  • Wahl der Mitglieder des Vorstandes, des Schlichtungsausschusses und etwaiger anderer Ausschüsse, sowie der Rechnungsprüfer,
  • Festsetzug von Mitgliedsbeiträgen,
  • Festsetzung von Umlagen
  • Genehmigung des Haushaltsplanes,
  • Beschluss von Satzungsänderungen, soweit diese nicht formaler Natur sind und von Gerichts-, Finanz- oder Aufsichtsbehörden verlangt werden.
  • Vereinsauflösung ( i.V.m. § 12 )

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie entscheidet mit einfacher Mehrheit. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit, der durch die anwesenden stimmberechtigten Mitglieder vertretenen Stimmrechte.

Über Anträge, Beschlüsse und Abstimmungen ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter – in der Regel der Vorsitzende oder ein anderes Vorstandsmitglied – und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist spätestens sechs Wochen nach der Versammlung in der Geschäftsstelle auszulegen und den Mitgliedern zuzustellen.

§ 9
Vorstand

Der Vorstand setzt sich zusammen aus

  • der/dem Vorsitzenden
  • der/dem stellvertretenden/m Vorsitzenden
  • der/dem Schatzmeister/in
  • der/dem Schriftführer/in
  • den Beisitzer/innen

Die Anzahl der Beisitzer/innen wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind Vorsitzender, stellvertr. Vorsitzender und Schatzmeister. Je zwei von ihnen vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Mehrmalige Wiederwahl ist zulässig.

Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann der Vorstand aus den Reihen der Mitglieder des Vereins für den Rest der Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Mitglied in den Vorstand berufen. Die amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und ihr Amt ausüben können.

Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins und die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er kann diese Aufgaben ganz oder teilweise einem Geschäftsführer übertragen. Ein hauptamtlicher Mitarbeiter darf durch den Vorstand des Vereins nur eingestellt werden, wenn die Finanzierung der dadurch entstehenden Kosten sichergestellt ist.

Satzungsänderungen, die aus formalen Gründen erforderlich sind und von Gerichts-, Finanz- oder Aufsichtsbehörden verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus beschließen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

Der Vorstand tagt nach Erfordernissen. Er wird vom Vorsitzenden oder einem hierzu berufenen Mitglied des Vorstandes einberufen. Die Einberufung ist nach den Bestimmungen der Geschäftsordnung vorzunehmen. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

Der Vorstand kann zu seiner Entlastung Ausschüsse für bestimmte Aufgaben bilden. Diese Ausschüsse sind ihm allein verantwortlich.

Der Verein kann den ehrenamtlich tätigen Mitgliedern einmal jährlich einen Pauschalbetrag zur Abgeltung ihrer Tätigkeit (Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG) bis zur gesetzlich limitierten Höhe auszahlen.

§ 10
Schlichtungsausschuss

Der Schlichtungsausschuss ist für vereinsinterne Streitigkeiten und für die endgültige Entscheidung über die Aufnahme von Bewerbern in den Verein und bei Einsprüchen gegen Ausschlussbeschlüsse des Vorstandes zuständig. Seine Mitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er besteht aus fünf Personen, die keine weitere Funktion als Vorstandsmitglieder, Rechnungsprüfer oder Vorsitzende eines Ausschusses im Verein bekleiden dürfen. Der Schlichtungsausschuss ist vom Vorstand auf seinen Beschluss hin oder in den in der Satzung vorgesehenen Fällen unverzüglich mit einer Frist von vier Wochen einzuberufen. Dem Schlichtungsausschuss steht unbeschränktes Akteneinsichtsrecht zu. Er beschließt mit mindestens drei Ja- oder Nein-Stimmen. Die Abstimmungen erfolgen grundsätzlich geheim.

§ 11
Rechnungsprüfer

Die zwei von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählten Rechnungsprüfer prüfen die Tätigkeit und die Geschäftsführung des Vorstandes auf Einhaltung der ergangenen Beschlüsse unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten und auf die Richtigkeit der kassenmäßigen Abwicklung. Sie sind lediglich der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.

§ 12
Auflösung

Eine Auflösung des Vereins kann nur durch eine besonders für diesen Zweck einberufene Mitgliederversammlung erfolgen. In der Einladung zu dieser Versammlung ist der Grund anzugeben. Für die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von ¾ der durch die anwesenden Mitglieder vertretenen Stimmrechte erforderlich.

§ 13
Datenschutz

(1) Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein personenbezogene Daten auf. Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert.

(2) Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen von der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht.

(3) Der Vorstand macht besondere Ereignisse des Vereinslebens bekannt. Dabei können personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht werden. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand Einwände gegen eine solche Veröffentlichung seiner Daten vorbringen. In diesem Fall unterbleibt in Bezug auf dieses Mitglied eine weitere Veröffentlichung.

(4) Zur Wahrnehmung der satzungsmäßigen Rechte gewährt der Vorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, Einsicht in das Mitgliederverzeichnis.

§14
Änderungen

Diese Satzung wurde am 19.11.1983 von der Gründungsversammlung beschlossen und tritt mit dem Tage der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Die Satzung wurde am 26.01.1985 von der Mitgliederversammlung in den §§ 2 Abs.2, 3 Abs.3, 4 Abs.3, 8 Abs.3, 9 Abs.3 und 5 geändert und ergänzt. Die Änderungen wurden am 19.03.1985 in das Vereinsregister Essen, VR 2825 eingetragen.

Die Satzung wurde durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 14.03.1992 geändert in § 8 Abs.5. Die Änderung wurde in das Vereinsregister Essen VR 2825 eingetragen.

Die Satzung wurde durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 18.01.1997 geändert in den §§ 1 Abs.1; 6 Abs.2; 8 Abs.2, 5, 7; 9 Abs.1, 4; 10 und 12. Die Änderungen wurden in das Vereinsregister Essen VR 2825 eingetragen.

Die Satzung wurde durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 02.03.2002 geändert in § 1 Abs.1. Die Änderung wurde in das Vereinsregister Essen VR 2825 eingetragen.

Die Satzung wurde durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 08.05.2010 ergänzt in § 9 Abs.8. Die Änderung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister Essen in Kraft.

Die Neufassung der Satzung wurde durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 09.05.2015 beschlossen. Die Änderung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister Düsseldorf VR 11235 ,am 30.07.2015, in Kraft.

 

PAN NRW e.V.